Dr. Bernd Wiebauer

Aktuelle Veröffentlichungen:

 

Betriebsverfassungsrechtliche Gesamtvertretung für fliegendes Personal und Bodenpersonal in Luftfahrtunternehmen

RdA 2023, 160

§ 117 Abs. 2 weist grundsätzlich den Tarifparteien die Aufgabe zu, für das fliegende Personal in der Luftfahrt eine Personalvertretung zu errichten. Das Bodenpersonal hingegen wählt nach § 117 Abs. 1 BetrVG "ganz normal" einen Betriebsrat. Das führt im Regelfall zu parallelen Vertretungsstrukturen innerhalb der Luftfahrtunternehmen und wirft die Frage auf, ob beide Gruppen - Bodenpersonal und fliegendes Personal - eine gemeinsame Gesamtvertretung bilden können, um gemeinsam auf überbetrieblicher Ebene ihre Interessen gegenüber der Unternehmensleitung zu verfolgen. Der Beitrag untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Ergebnis steht m.E. die gesetzliche Konstruktion solchen integrierten Gesamtvertretungen entgegen - es bleibt aber die Möglichkeit, Mitbestimmungsrechte koordiniert wahrzunehmen.

 

Der Auskunftsanspruch des (Gesamt-)Betriebsrats zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats

RdA 2022, 360

Im Unterordnungskonzern haben die Arbeitnehmer das Recht auf eine Vertretung auf Konzernebene. Die Errichtung des Konzernbetriebsrats ist gemeinsame Aufgabe in erster Linie der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen. Die dafür notwendige Zusammenarbeit der Arbeitnehmervertretungen über Unternehmensgrenzen hinweg setzt voraus, dass diese die Konzernstruktur und die im Konzern bestehenden Vertretungen kennen. Verweigert die Arbeitgeberseite die Mitwirkung, kann die Betriebsratsseite die Erteilung der erforderlichen Auskünfte gerichtlich durchsetzen. Der Beitrag beleuchtet Voraussetzungen und Grenzen dieses Auskunftsrechts nach und geht insbesondere den Fragen nach, inwieweit die Arbeitgeber im Konzern ihrerseits zur Beschaffung der angefragten Informationen verpflichtet sind, sowie ob ein "Informationsdurchgriff" unmittelbar auf die Konzernmutter möglich ist.

 

Die Videoverhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

(mit RiBAG Prof. Dr. Sebastian Roloff)

FS 40 Jahre LAG Köln (2022) S. 275

Seit 2002 ermöglicht die ZPO auch vor den Arbeitsgerichten Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung. Während die gerichtliche Praxis lange Zeit verbreitet Berührungsängste mit den neuen technischen Möglichkeiten zeigte, hat diese Option in der Corona-Pandemie deutschlandweit einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, die Rechtspflege trotz Infektionsgefahren aufrecht zu erhalten. Dabei sind aber auch die Grenzen der aktuellen Sach- und Rechtslage deutlich erkennbar geworden. Zum einen fehlt mancherorts nach wie vor die notwendige technische Ausstattung der Gerichte. Zum anderen berücksichtigen die rechtlichen Rahmenbedingungen des § 128a ZPO naturgemäß nicht die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Der Beitrag beleuchtet vor diesem Hintergrund zum einen die Möglichkeiten der arbeitsgerichtlichen Videoverhandlung de lege lata und zeigt zum anderen de lege ferenda auf, wie eine sinnvolle ergänzende Regelung im ArbGG ausgestaltet werden könnte.